Art 11 Abs 2 B-VG (Kompetenz Bund-Länder; Verfahrensrecht, Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes; abweichende Regelungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, abweichende Bundesregelung; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Baueinstellungsauftrag, Abweichung vom AVG; Erforderlichkeit zu Bejahen)