Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Inidvidualantrag, Legitimation, keine; Einreihungsverordnung nach Straßenrecht, Voraussetzung für weitere Akte, selbst kein Rechtseingriff in die Rechte betroffener Grundeigentümer; keine Angaben zur Lage der Grundstücke, Annahme, dass der eingereihte Weg nicht über die Grundstücke läuft)
§ 32 Abs 2 Oö StraßenG (straßenrechtliche Baubewilligung)