§ 3 Abs 7 UVP-G 2000 (Feststellung, ob für ein Vorhaben UVP durchzuführen; unter anderem Antrag einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts; keine Regelung hinsichtlich Anfechtungsbefugnis vor Verfassungsgerichtshof; keine Beschwerdelegitimation von Organen gemäß Art 144 Abs 1 B-VG)