§ 341 ff ASVG (Beziehungen der Krankenversicherungsträger und den freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer; Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des Einzelvertrages zwischen Krankenversicherungsträger und Arzt)
§ 344 Abs 1 ASVG (Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Partnern eines Einzelvertrages, erste Instanz paritätische Schiedskommission)