§ 44 Abs 1 ElWOG idF vor BGBl I 2000/121 (Grundsatzbestimmung, Ausführungsgesetze haben große Endverbraucher als „zugelassene Kunden“ vorzusehen; ElWOG idF der Vollliberalisierung enthält keine vergleichbare Regelung mehr)
§ 44 Abs 2 ElWOG idF vor BGBl I 2000/121 (ebenso; Betreiber von Übertragungsnetzen sind ab 19. 2. 1999 jedenfalls „zugelassene Kunden“)