§ 84 Abs 7 BG über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur idF BGBl I 2003/66 (Gewerbliche Masseure, Befähigung, Aufschulungspflicht für Tätigkeit als Heilmasseur, Ausnahme als Übergangsregelung, Nachweis qualifizierter Leistungserbringung durch direkte Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im In-Kraft-Tretenszeitpunkt des Bundesgesetzes; unsachliches Abgrenzungskriterium des begünstigten Personenkreises in Folge alleiniger Anknüpfung an das Bestehen eines Kassenvertrages beziehungsweise eines Abrechnungsverhältnisses mit einem Sozialversicherungsträger )