§ 41 Abs 1 Stmk BauG (vorschriftswidrige Bauten, Einstellungsauftrag)
§ 41 Abs 5 Stmk BauG (ebenso; Berufung; keine aufschiebende Wirkung; kein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip, keine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG, keine Gleichheitswidrigkeit)