§ 55 Abs 1 VwGG (Aufwandersatz im Falle einer Säumnisbeschwerde; Verminderung des Pauschbetrages bei Verfahrenseinstellung in Folge Nachholung des versäumten Bescheides; es ist unbedenklich, die Kostenpflicht jenem Rechtsträger aufzuerlegen, der im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der schuldtragenden Behörde hinzuwirken)