§ 57 Abs 3 AVG (Einleitung des Ermittlungsverfahrens; keine bestimmte Art der Ermittlung oder bestimmte Form für Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Behöre muss eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst; auch bei bloß innerbehördlichen Vorgängen)
VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008