§ 10 AVG (Vertreter; Rechtsanwalt, Bevollmächtigung für Strafverfahren; automatische Gültigkeit der Vollmacht auch im darauf folgenden Entziehungsverfahren, keine)
VwGH 26.03.2004, 2004/02/0038
Was die Rechtsansicht des Bf anlangt, aufgrund der für das betreffende Strafverfahren, welches Anlass für die Entziehung der Lenkberechtigung gewesen sei, ausgewiesenen Vollmacht des dort eingeschrittenen RA hätte die Beh aufgrund des „engsten Zusammenhanges“ auch von einer Bevollmächtigung für das Entziehungsverfahren auszugehen gehabt, so vermag ihm der GH nicht beizupflichten, weil ein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von „derselben“ Angelegenheit oder Rs gesprochen werden kann (vgl das hg Erk vom 25.03.1996, 95/10/0052, wo ein solcher Zusammenhang etwa zwischen Titelverfahren und Vollstreckungsverfahren unter Hinweis auf die Vorjud verneint wurde), nicht vorliegt.