- (Verbot der reformatio in peius; auch Verbot der Erhebung eines schwereren Vorwurfs als im Bescheid der unteren Instanz; Geltung auch für die Berufungsentscheidung selbst bei Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof; Ersatzbescheid, keine strengere Strafe als im aufgehobenen Bescheid)
VwGH 22.01.2004, 2003/06/0025