§ 8 AVG (Parteistellung; Möglichkeit der Berührung in subjektiven Rechten; Aufhebung einer einschränkenden Regelung in Materiengesetz, Beurteilung im fortgesetzten Verfahren anhand der bereinigten Rechtslage; Nachbar in Bauverfahren; Streit um Parteistellung, Nichtzustellung des Bescheids wegen Mangels der Parteistellung, neuerlicher Antrag auf Entscheidung über die Einwendungen, Entscheidungspflicht; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Säumnisweg, nicht über die Einwendungen, sondern Feststellung der Parteistellung)