§ 63 Abs 2 AVG (Verfahrensanordnung, keine gesonderte Anfechtbarkeit; Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid; Rechtsschutzinteresse als maßgebendes Kriterium; Setzung einer Frist zur Einbringung einer Anzeige nach Bauordnung, Verfahrensanordnung; keine Anfechtungsmöglichkeit, selbst wenn die Anordnung in Bescheidform ergangen ist)