§ 13 Abs 8 AVG (Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens, falls keine Änderung der Sache in ihrem Wesen und keine Änderung der Zuständigkeit)
§ 5 Abs 1 FernmeldeG 1993 (Errichtung und Betrieb einer Fernmeldeanlage, Bewilligungspflicht)