§ 45 Abs 3 AVG (Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme; persönliche Gegenüberstellung mit vernommenen Zeugen, nicht gesetzlich vorgesehene)
§ 66 Abs 4 AVG (Entscheidung der Berufungsbehörde, Befugnis zur Änderung des angefochtenen Bescheids in jeder Richtung)