§ 51e VStG (Öffentliche mündliche Verhandlung, rechtswidriges Absehen trotz Antrages auf Durchführung)
VwGH 27.02.2004, 2004/02/0024
Die bel Beh hat es - entgegen § 51e VStG - unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, obwohl sie der Bf in der Berufung beantragt hat (vgl § 51e Abs 3 erster und zweiter Satz VStG - wobei auch kein Fall des Abs 4 oder 5 vorliegt). Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.