§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde, unzulässige; Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 2 ; neuerlicher Beginn des Fristenlaufes)
VwGH 20.02.2004, 2004/18/0007
Mit der am 16. 1. 2004 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Bf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den BMI (die bel Beh) mit dem Vorbringen geltend, dass er am 3.3.2003 gegen den B der BH St. Johann im Pongau vom 19. 2. 2003, mit dem sein am 9. 7. 2002 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden sei, Berufung eingebracht habe und, weil die bel Beh nicht reagiert habe, am 22. 9. 2003 die Säumnisbeschwerde beim VwGH (protokolliert zu 2003/18/0265) eingebracht habe.