§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Zurückziehung des Antrages, über den der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides Beschwerde; kein Entzug der Rechtgrundlage für den bereits rechtskräftigen Bescheid; Erklärung über die Zurückziehung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vor einer Verwaltungsbehörde zeigt Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 23.03.2004, 2003/01/0333