§ 3 Abs 7 UVP-G (Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; Antrag einer mitwirkenden Behörde oder eines Umweltanwalts; keine subjektiven Rechte der Antragsberechtigten, keine Legitimation zur Beschwerde vor Verwaltungsgerichtshof; negative Feststellung, Beschwerde des den Verfahren einleitenden Antrag stellenden Bürgermeisters, keine Beschwerdelegitimation)