§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen; keine spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers für die Enterichtung von Nebengebühren; Uneinbringlichkeit als primäre Haftungsvoraussetzung, Konkurseröffnung dafür nicht ausreichende)
§ 83 ASVG (Zinsen und Verwaltungskosten, ebenso)