§ 49 Abs 1 ASVG (Entgelt; Geldbezüge; Umsatzprovision; Garantieprämie, nach Wochen fixierte, quartalsweise ausbezahlte)
§ 49 Abs 2 ASVG (Sonderzahlungen; in größeren Zeiträumen gewährte Bezüge; von weiteren Bedingungen als der Tätigung laufender Umsätze abhängiger Anspruch; ebenso)