§ 12 Abs 3 lit i AlVG (Arbeitslosigkeit, nicht vorliegende; unmittelbar an vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anschließende geringfügige Beschäftigung bei selbem Dienstgeber; kein Raum für einschränkende Interpretation der Bestimmung)
§ 24 Abs 2 AlVG (Arbeitslosengeld, rückwirkende Berichtigung)