§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit, mangelnde)
§ 9 Abs 2 AlVG (Zumutbarkeit einer Beschäftigung; körperliche Fähigkeit, gegebene; Fachwissen, notwendiges; Gefährdung des weiteren Fortkommens, unbeachtliche bei Aussichtslosigkeit einer baldigen adäquaten Beschäftigung; Hilfsarbeitertätigkeit, zukünftige Anstellung als Facharbeiter erschwerende)