§ 12 Abs 1 Sbg SHG idF LGBl 2000/52 (Richtsätze; Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen; Festsetzung der Richtsätze durch Verordnung)
§ 12 Abs 1 Sbg SHG idF LGBl 2000/52 (Richtsätze; Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen; Festsetzung der Richtsätze durch Verordnung)