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VwGH 23. 3. 2004, 2004/11/0008 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2005/620ZfV 2005, 395 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 26 Abs 2 FSG (Sonderfälle der Entziehung; Entzug für mindestens vier Monate bei erstmaliger Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ; keine Wertung der zugrunde liegenden Tatsache; Entziehung soll in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen; keine Entziehung mehr, wenn zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist)

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