§ 26 Abs 2 FSG (Sonderfälle der Entziehung; Entzug für mindestens vier Monate bei erstmaliger Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ; keine Wertung der zugrunde liegenden Tatsache; Entziehung soll in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen; keine Entziehung mehr, wenn zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist)