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VwGH 26. 1. 2004, 2003/17/0335 (JUSTIZVERWALTUNG)

JudikaturJUSTIZVERWALTUNGZfV 2005/608ZfV 2005, 391 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 9 Abs 1 GEG 1962 (Stundung der Entrichtung von Gerichtskosten, kumulative Voraussetzungen der besonderen Härte und der Nichtgefährdung der Einbringung)

VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335

Die in § 9 Abs 1 GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069).

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