§ 1 GebAG 1975 (Gebührenanspruch unter anderem von Zeugen)
§ 2 Abs 1 GebAG 1975 (Zeuge, Begriff; gerichtliche Vernehmung, jedoch nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter; keine Überprüfung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Zeugeneinvernahme anlässlich der Bemessung der Zeugengebühr)