§ 131 Abs 1, 2 GewO 1994 (Bestatter; Ausübungsvoraussetzungen; Bedarf; keiner wenn einschlägige Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung arbeiten; Bedeutung allfälliger Sonderleistungen, keine)
VwGH 25.02.2004, 2002/04/0015
Nach der Rsp VwGH muss der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist.