§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Änderung einer Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung; Abwasserreinigungsanlage; wesentliche Erhöhung der eingeführten CSB-Fracht; Gefahr der Beeinträchtigung zu berücksichtigender Schutzinteressen; ausdrückliche Feststellung von Nachbarn keine; Berücksichtigung von Nachbarn im Vorverfahren; mögliche Beeinträchtigung des Interesses an der Vermeidung von nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer)