§ 36 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, befristetes; Gefährdungsprognose; Wohlverhalten über mehr als fünfjährigen Zeitraum)
§ 36 Abs 2 Z 1 FrG (Begehung eines Sexualdeliktes; besondere Verwerflichkeit, für Wahrscheinlichkeit weiterer Gefährdung öffentlicher Interessen nicht ausreichende)