§ 57 Abs 1 und 2 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung; Beitrag zur Klärung der Identität erst nach einem Jahr; keine stichhaltigen, ausreichend konkretisierten Gründe; unschlüssige Behauptungen; Verwendung eines falschen Namens im Asylverfahren; Iran)
§ 75 AVG (Feststellungsverfahren; aktuelle Gefahr für Fremden in dem von ihm bezeichneten Staat; ebenso)