§ 76 Abs 1 FrG 1997 (Fremdenpass; Versagung der Ausstellung, Interesse der Republik; aufrechte Ausweisung; unrechtmäßiger Aufenthalt)
VwGH 31.03.2004, 2000/18/0252
1. Vorrangige, für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den Z 1 bis 5 des § 76 Abs 1 FrG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.