§ 36 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; geschiedene Ehe, falsche Angaben in Sichtvermerksantrag; unerlaubte Aufnahme einer Beschäftigung)
VwGH 20.02.2004, 2000/18/0104
Die Beschwerde bringt vor, der Vorwurf, dass der Bf den Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 9 FrG erfüllt hätte, sei unrichtig. Da das Bezirksgericht Innere Stadt Wien anlässlich der Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung festgestellt habe, dass die Ehe zerrüttet wäre, könne keine Scheinehe vorgelegen sein und hätte die bel Beh diese Ungereimtheit zugunsten des Bf werten müssen. Ferner sei die Feststellung der bel Beh, dass er falsche Angaben zu seiner Person gemacht hätte, unrichtig und der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 6 FrG nicht verwirklicht. So habe er in seiner Stellungnahme vom 16. 9. 1999 im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass seine Ehe am 4. 6. 1999 geschieden worden sei, was den Tatsachen entsprochen habe. Darüber hinaus sei auch der Vorwurf, er hätte ohne Bewilligung nach dem AuslBG gearbeitet, unzutreffend, weil er als Ehegatte einer österr Staatsbürgerin keine Arbeitserlaubnis benötigt habe.