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VwGH 3. 3. 2004, 99/18/0459 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2005/569ZfV 2005, 372 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, unbefristetes; Aufhebung; „von klein auf im Inland aufgewachsen“; Auslandsaufenthalt)

VwGH 03.03.2004, 99/18/0459

Der Bf ist im Bundesgebiet geboren und hat Österreich - abgesehen von früheren Ferienaufenthalten in Jugoslawien - nach Ausweis des Verwaltungsaktes im Oktober 1982 (somit nach Vollendung seines siebten Lebensjahres) verlassen, um in Jugoslawien bis Sommer 1987 vier Klassen Volksschule und eine Klasse Hauptschule zu besuchen, wobei auch dieser Aufenthalt in Jugoslawien kein kontinuierlicher war, sondern alljährlich durch mehrmonatige Aufenthalte in Österreich unterbrochen war (vgl die zusammenfassende Feststellung, wonach der Bf von 1983 bis 1987 45 Monate nicht in Österreich, sondern in Jugoslawien war). Ab Juli 1987 hielt sich der Bf im Wesentlichen in Österreich auf. Der Bf hat Österreich im Oktober 1982 und somit in einem Zeitpunkt (vorübergehend) verlassen, in der die „Phase der ersten Verselbstständigung“ und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises bereits beträchtlich fortgeschritten war. Wenn er auch im damaligen Jugoslawien die Volksschule und die erste Klasse Hauptschule absolviert hat, so muss in Anbetracht des im Vergleich zu der dort verbrachten Zeit lang dauernden Aufenthaltes in Österreich während einer für die Entwicklung eines heranwachsenden Menschen besonders wichtigen Lebensphase doch davon ausgegangen werden, dass der Bf mit den Gegebenheiten in Jugoslawien nicht so vertraut ist wie ein dort Lebender. Somit kann der Auffassung der bel Beh, der Bf sei nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen und erfülle daher nicht die (erste) Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs 1 Z 4 FrG, nicht beigepflichtet werden. Dass die bel Beh die Ansicht vertrete, der Bf sei im Bundesgebiet nicht langjährig rechtmäßig niedergelassen (zweites Tatbestandselement der vorzit GesetzesBest), kann dem angef B nicht entnommen werden.

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