§ 9 Abs 1 PG (Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit, Zurechnung von höchstens zehn Jahren zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit)
§ 9 Abs 2 PG (Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes, ruhegenussfähiger Monatsbezug als Bemessungsgrundlage, Bemessung nach höherem Hundertsatz, maßgeblicher Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung; Kreditbelastung wegen Errichtung eines Eigenheims, Abgrenzung zu § 29 )