§ 49 Abs 3 Krnt Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idF vor der Nov LGBl 10/2003 (Absonderung eines an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde)