§ 119 Abs 6 Z 2, 3 MinroG (Bewilligung von Bergbauanlagen; Parteien; Eigentümer von Grundstücken auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Bereich Bergbauanlage errichten und betrieben wird sowie Nachbarn; Recht des Interessensschutzes bei Bewilligungserteilung; Geltendmachung vor Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens, keine)