§ 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG (Bauland-Wohngebiet; nur Betriebe, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen; Bauvorhaben auf zwei verschiedenen Widmungskategorien, Prüfung unter dem Gesichtspunkt der für die Nachbarn günstigeren Kategorie)