§ 50 Abs 1 Nö BauO 1996 (seitlicher Bauwich im geregelten Baulandbereich; halbe Gebäudehöhe)
§ 52 Abs 3 Nö BauO 1996 (seitlicher und hinterer Bauwich, Zulässigkeit von Balkonen, Erkern, Stiegenhäusern, bis zu einer Gesamtlänge von einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m)