§ 75 Abs 9 Wr BauO (Gebäude mit nicht mehr Hauptgeschoßen als ein Neubau, ausschließlich Wohnungen und durchgängige Geschoßhöhe von 2, 8 m, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes; Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe in Bauklassen I bis IV außerhalb von Schutzzonen um höchstens 1, 5 m; Berechnung vom projektierten Gelände aus)