§ 6 Abs 1 Z 3 ALSAG 1989 idF BGBl 1996/201 (Höhe des Altlastenbeitrages für das langfristige Ablagern für Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung entsprechen; keine Definition des Begriffes „Ablagern“ im ALSAG; hier: Tatbestand der langfristigen Ablagerung bereits mit dem Einbringen der Abfälle in die Deponie erfüllt, nicht erst mit Ende des Abbindeprozesses)