§ 17 Abs 1 ZustG (Hinterlegung; nur wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält; objektive Anhaltspunkte erforderlich; kein regelmäßiger Aufenthalt bei mehrtätiger Ortsabwesenheit; polizeiliche Meldung lässt keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf regelmäßigen Aufenthalt zu)
VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070