§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; „aufschiebend bedingte“ Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes; fehlende Vorsorge für die weiteren rechtlichen Schritte; mangelnde Sorgfalt des noch nicht anwaltlich vertretenen Einschreiters; minderer Grad des Versehens, keiner)
VwGH 28.01.2004, 2002/04/0031