Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Bund-Länder; Kompetenzen; Wasserrecht; Frage der Gefährdung durch Hochwasser durch einen Brückenbau; keine Frage des Straßenrechts sondern des Wasserrechts)
Art 15 B-VG (Bund-Länder; Kompetenzen; Restkompetenz der Länder, Straßenwesen; Abgrenzung zum Wasserrecht; Aspekt der Gefährdung durch Hochwasser durch die Veränderungen durch den Straßenbau fällt in die Kompetenz Wasserrecht)