§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Sturztrunk, Anflutungsphase, besonders nachteilige Folgen des Alkoholkonsums; nachträgliche Feststellung des relevanten Wertes des Atemluftalkokol- oder Blutalkoholgehaltes; Strafbestimmung, Anwendung auch auf Lenker die sich im Lenkzeitpunkt im der Anflutungsphase befanden)