§ 5 Abs 2 StVO idF BGBl 1994/518 (Verweigerung der Atemluftprobe; mehrere erfolglose Versuche)
VwGH 25.06.2003, 2003/03/0060
Maßgeblich ist, dass die bf Partei zu mehreren Versuchen, den Alkomaten zu beatmen, aufgefordert wurde, wobei nur ein gültiges Einzelmessergebnis zu Stande gekommen ist und sie die Vornahme eines für die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses erforderlichen weiteren Beatmungsversuches verweigerte (VwGH 11.07.2001, 98/03/0150), indem sie sich, nachdem sie aufgefordert wurde, an Ort und Stelle zu verbleiben, um einen weiteren Blasversuch durchzuführen, vom Ort der Amtshandlung entfernt hat. Die Beamten hatten der bf Partei - was unbestritten ist - auch angeboten, bis zum Neustart des Alkomaten, den sie in 7 bis 9 Minuten erwarteten, im Dienstwagen zu warten, worauf die sie jedoch nicht einging. Die Anordnung der Beamten, am Ort der Anhaltung zu bleiben, kann auch im Hinblick auf die große Kälte, die gerade herrschte, nicht als unzumutbar beurteilt werden (VwGH 25.09.1991, 91/02/0028). Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen. Abweisung.