§ 5 Abs 1 StVO (Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Widerlegung der Atemluftmessung mittels Alkomaten nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes)
VwGH 3. 9. 2003, 2001/03/0106
Die Atemluftuntersuchung hat einen Alkoholwert von 0,67 mg/l ergeben. Das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann nach VwGH 29.06.1993, 93/11/0117, im Lichte der Regelung des § 5 Abs 4a StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung, nämlich ein Blutalkoholwert von 1,0 Promille, konnte das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht entkräften. Die vom untersuchenden Arzt ca eineinhalb Stunden nach der Durchführung des Alkotestes getroffenen Feststellungen zum Grad der Alkoholeinwirkung betreffend die bf Partei konnten das Ergebnis der Atemluftuntersuchung und der Blut-alkoholbestimmung nicht in Frage stellen. Abweisung.