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VwGH 22. 10. 2003, 99/20/0153 (STRAFVOLLZUG)

JudikaturSTRAFVOLLZUGZfV 2005/393ZfV 2005, 262 Heft 2 v. 4.5.2005

§ 54 Abs 3 StVG (Anspruch auf Hausgeld; „Unterbeschäftigenvergütung“; „vorsätzliche“ Arbeitsverweigerung; Ablöse als „Beamtenfriseur“ in beiderseitigem Einverständnis)

VwGH 22.10.2003, 99/20/0153

Gegenstand des BeschwerdeVerf ist, ob der Bf im vorliegenden Fall Anspruch auf Gutschrift des in § 54 Abs 3 StVG genannten Betrages als Hausgeld („Unbeschäftigtenvergütung“) hatte oder nicht. Die Nichtzuerkennung dieses Betrages für den gegenständlichen Zeitraum wäre rechtmäßig, wenn der Grund dafür, dass der Bf nicht gearbeitet hat, von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde (§ 54 Abs 3 StVG). Als Grund für sein Ersuchen um Ablösung als Beamtenfriseur hat der Bf in der Beschwerde ua angeführt, er habe sich auf Grund der Verrichtung dieser Arbeit und der damit verbundenen zeitlichen Einteilung seines Hofganges nicht mehr an der von ihm früher geübten sportlichen Betätigung (Tischtennis) beteiligen können. Weiters führte er schon in seiner Administrativbeschwerde aus, die Ablösung von seiner Arbeit als Beamtenfriseur sei „im beiderseitigen Einverständnis“ erfolgt.

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