§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; Namhaftmachung von 2 Personen)
VwGH 03.09.2003, 2002/03/0012
Der Anforderung hat die bf Partei bei ihrer Lenkerauskunft schon deshalb nicht entsprochen, weil sie zwei Personen genannt hat, denen sie ihr Kfz zur Verwendung überließ, und deshalb den objektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG erfüllte (VwGH 15.05.1990, 89/02/0206).